Donnerstag, 6. Dezember 2007

Österreichisches Sachenrecht

"Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. (...)" § 488 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Anlage zum kaiserlichen Patent vom 1ten Junius 1811, in der jeweils gültigen Fassung bis heute die Grundlage des österreichischen Zivilrechts)

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