Sonntag, 1. Februar 2009

Novellierungsbedürftig

Lohnfortzahlungsansprüche und einen Entlassungsschutz für Frauen, die "durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind"; die Verpflichtung für Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein; Minderjährige, die bereits 18 Jahre alt sind: Das sind einige heillos überkommene Inhalte des Schauspielgesetzes. Das Gesetz ist zwar bereits 1922 erlassen worden, aber nach acht Novellierungen - die letzte davon immerhin erst 2001 - nach wie vor in Kraft. "Wie viel Müll verträgt die Rechtsordnung?", fragt Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Graz und Rechtsanwalt.

In einem Beitrag für die jüngste Ausgabe der Zeitschrift Arbeits- und Sozialrechtsrechtskartei (ASoK) fordert Marhold den Gesetzgeber auf, aus Gründen der Rechtshygiene die aufgezeigten Regelungen entweder aus der Rechtsordnung zu entfernen oder diskriminierungsfrei auszugestalten.  "Zahlreiche Frauenstaatssekretariate und -ministerien sowie ein Männerministerium und das Gendermainstreaming sind am Schauspielgesetz spurlos vorübergegangen", kritisiert Marhold.


Natürlicher Vorgang als "Störung"

Die Kritik des Experten im Einzelnen: Die Bezeichnung eines natürlichen Vorgangs wie der weiblichen Periode als "Störung" sollte im Jahr 2009 jedenfalls nicht mehr erlaubt sein. "Die Schamhaftigkeit der Ausdrucksweise des Gesetzgebers, unter Bezugnahme auf die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen macht die Regelung geradezu sexistisch", schreibt Marhold. "Ein normaler physiologischer Vorgang wird als Störung begriffen."

Kündigung auf Wunsch des Ehemannes

Das Schauspielgesetz enthält neben einer Verpflichtung von Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein, auch ein besonderes Kündigungsrecht von Schauspielerinnen für den Fall, dass ihr Ehemann die Vertragsauflösung verlangt. Die Regelung hat ihrer Grundlage wohl im ehemaligen Recht des Ehemanns, den gemeinsamen Wohnort von Eheleuten zu bestimmen. Dieses Recht gibt es allerdings längst nicht mehr, Ehepaare haben ihren Wohnort einvernehmlich zu wählen. "Die Regelung ist evident gleichheitswidrig", so Marhold. Sollte es überhaupt ein Bedürfnis dafür geben, so müsste sie geschlechtsneutral formuliert werden und vom Kriterium des einseitigen Verlangens eines Ehegatten befreit werden.

Mit 18 Jahren noch Minderjährige

Ebenfalls erhalten gebliebten ist im Gesetz eine nicht mehr aktuelle Vorstellung von Volljährigkeit. Diese wird heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht, und trotzdem spricht das Gesetz noch von Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Freilich: "Minderjährige, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, gibt es in in der juristischen Realität nicht mehr." 

Benedikt Kommenda: Experte ortet Sexismus im Schauspielergesetz, Die Presse 07.01.2009

Auf den Punkt gebracht

"Sein Schmäh, oszillierend zwischen den Wiener Spielarten von Grant, Morbidität und Selbstmitleid, hat Joesi Prokopetz auch zu einer prägenden Austropop-Figur gemacht."

Ankündigung einer Radiosendung im ORF

Natur in der Stadt

Mitten in der Stadt gibt es doch hier und da noch unbebaute Grundstücke. Wahrscheinlich rührt das immer noch vom Kriege her, und vielleicht erinnert mich das darum so sehr an Essen. Wie neben dem Haus meiner ersten Kindheitsjahre hat sich hier in der Maroltingergasse im 16. Bezirk eine Weide ihren Platz behauptet.

Schlaflos

Als ich das erste Mal aufs Land übersiedelt war (nach Rauschenberg in Mittelhessen), konnte ich die ersten Wochen vor lauter Stille in der Nacht nicht einschlafen. Mit der Seelenruhe verhält es sich am Ende so anders nicht: Womöglich gibt es auch eine Schlaflosigkeit vor lauter Glück, wenn die Seele nicht weiß, wohin mit ihrer Freude.

Pro mortuis nil nisi optimum

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Fühlen Sie sich nicht auch wie Februar?

Lenz - Hornung

In wenigen Wochen beginnt der Lenz.

Noch ist der Winter da mit seinem ganz besonderen Monat Februar – früher Hornung genannt.

Theodor Fontane schrieb:

"Das ist der liebe Februar
Der nicht mit einunddreißig quält
Der einz’ge Mond im langen Jahr
Der richt’ge achtundzwanzig zählt."

Andererseits, wenn wir die Erklärung,
die der Duden für die Herkunft des Hornungs angibt, lesen,
finden wir die Beschreibung der "Zu-kurz-Gekommenene".

Fühlen wir uns nicht auch in unserem Leben als zu kurz gekommen?
Unzufrieden mit unserer Gesundheit; ohne genügend Sicherheit oder Erfolg.

Haben Liebe und Freundschaft unsere Erwartungen wirklich erfüllt?

Es gibt Menschen, die durch Eifersucht oder sogar Neid verblendet,
das eigene Leben nicht mehr richtig einschätzen können,
weil sie so oft meinen, dass es den anderen doch besser geht...

Vielleicht denken wir, dass der andere eine bessere Ausgangsposition hat und somit mehr erreichen kann.

Gleich, welchen Maßstab wir für unser Streben anlegen, es wird immer jemanden geben, dem es besser geht, der einfach mehr Erfolg in seinem Leben hat.

So wie der Hornung trotz seiner 28 Tage genau ein vollständiger Monat ist, dauert unser Leben so lange, wie es für uns nötig ist.

Jeder von uns bekommt die Chance, das Wesentliche zu erkennen, sich in den wichtigen Situationen zu entscheiden, den eigenen Maßstab zu finden.

Tief unter einer dicken Schneedecke und nicht selten unter einer fest gefrorenen Erdschicht glüht ein inneres Prinzip, die Rosenknospe.

Sobald wir uns auf die Suche begeben, wird ein loderndes Feuer entfacht, das alle Hindernisse durchbricht. Die harte Winterschicht bricht auf und die Pflanze beginnt sich zu entfalten, wächst - zur Sonne hin.

Von nun an haben wir die Möglichkeit, uns selbst in einer unverfälschten, offenen Beziehung zur Welt und anderen Menschen zu sehen.

Der äußere Druck entfällt. Wir brauchen uns nicht mehr zu vergleichen,
sondern können das annehmen, was uns von Geburt an zusteht.

Auch die Eisberge
schmelzen
in ewigen Zeiten
der Schnee verwandelt
folgt neuem Fluss
ein Menschenherz
vermag
zu erfahren
ein anderes Leben
Kraft der Sonne
am Kreuz


Eine Betrachtung auf der Internetseite des Lectorium Rosicrucianum