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Donnerstag, 13. Mai 2010

Offenes WLAN

"Wer einen Internet-Zugang über WLAN nutzt, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes dazu verpflichtet, diesen mit einem individuellen Passwort zu sichern (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08). Bei Zuwiderhandlung droht dem Anschluss-Inhaber eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro, wenn sich jemand ohne Erlaubnis mit dem ungesicherten WLAN verbindet und anschließend illegal Daten aus dem Internet herunterlädt.

In einem Prozess klagte eine Musikerin (Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel), dass deren Musiktitel über einem privaten Internet-Anschluss von einer Tauschbörse heruntergeladen wurde. Der Anschluss-Inhaber konnte jedoch zweifelsfrei belegen, diesen Download nicht getätigt zu haben, der er zu der Zeit im Urlaub war.

Die Karlsruher Richter haben im konkreten Fall beschlossen, dass sich daraus jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz ableiten lässt, sondern lediglich ein Anspruch auf Unterlassung besteht."


Aus einem Newsletter des Software-Anbieters O&O

Dienstag, 11. Mai 2010

Bitte keine falsche Scham!

"Wer im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Fragen nach Depressionen, Angstzuständen, chronischer Müdigkeit, einem Nervenzusammenbruch oder anderen psychischen Beschwerden verneint, während er tatsächlich wegen Depression in ärztlicher Behandlung war, handelt arglistig.

Das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 193/08) macht damit klar, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen muss, weil die Arglist zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. In dem Fall hatte der Betroffene nach dem Tod seines Vaters zur Bewältigung der Trauer einen Arzt aufgesucht, diesen Umstand aber nicht für erheblich gehalten. Das sei jedoch nicht angebracht gewesen, entschied das Gericht. Es handele sich bei derartigen Behandlungen eben nicht um alltägliche und vor allen Dingen völlig unwichtige gesundheitliche Einschränkungen, wenn deshalb sogar eine Behandlung stattfindet."

Quelle: http://www.optimal-absichern.de

Samstag, 19. Dezember 2009

Nun auch in Österreich

Erstmals geht ein Vater aus Niederösterreich vor den Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH), um das christliche Kreuz in Kindergärten anzufechten. Anlass ist nicht zuletzt das Kruzifix-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Antragsteller - bekennender Atheist - sieht das konfessionslose Aufwachsen seiner Tochter durch die Veranstaltung religiöser Feiern und die Anbringung von Kruzifixen von Seiten des Kindergartens gestört und das Recht auf Glaubensfreiheit - und damit das Recht auch ohne religiöses Bekenntnis aufzuwachsen - verletzt. Das berichtete der "derStandard.at" am Freitag.

Die Tochter habe in diesem Schuljahr an vier religiösen Festen (Erntedank, Martinsfest, zwei Nikolausfeiern) inklusive Kirchenbesuch teilnehmen müssen. Außerdem hänge im Aufenthaltsraum des Kindergartens ein Kreuz in Augenhöhe der Kinder. Der Kindergarten teilte dem Vater mit, dass bei der Vorbereitung auf die religiösen Feste nicht auf andere Religionen und Weltanschauungen eingegangen werde. Einen privaten Kindergarten ohne religiöse Feste gebe es in der näheren Umgebung nicht, heißt es im Antrag.

Konkret will der niederösterreichische Vater zwei Passagen aus dem niederösterreichischen Kindergartengesetz geändert bzw. aufgehoben haben: Jenen, in dem steht, dass das Kindergartenpersonal einen grundlegenden Beitrag "zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten" habe und jenen, wonach in Kindergärten, in denen die Mehrzahl der Kinder ein christliches Religionsbekenntnis haben, ein Kreuz anzubringen sei.

Die Presse

Das war nur eine Frage der Zeit, bis ein solcher Prozess auch in Österreich angestrengt wird. Man darf gespannt sein. Die Kindergartengesetze der einzelnen Bundesländer sind vermutlich auch noch unterschiedlich. In Wien gibt es bestimmt keine "Kreuzpflicht", wenn in den städtischen Kindergärten aus Gründen religiöser Korrektheit schon der Nikolo nicht mehr kommen darf.

Gibt es ein Kinderrecht auf religions- und konfessionsloses Aufwachsen? Noch nicht, aber wer weiß, worauf man noch verfällt. Aber wenn man dann schon dabei ist: Wie wäre es mit dem Recht auf die Freiheit von Werbung, Konsumterror und Gewaltdarstellungen in den Medien? Müssen Eltern nicht immer in Kauf nehmen, dass ihre Kinder mancherlei Einflüssen ausgesetzt sind, mit denen man in der familiären Erziehung dann kritisch umgehen muss?

Donnerstag, 3. Dezember 2009

Minarette

Die Mehrheit der Schweizer hat begriffen, was jeder Muslim weiß: Minarette sind kein bloßer Bauschmuck, sondern politische Symbole, sie verkörpern einen Machtanspruch. Sie dienen daher keineswegs dem Religionsfrieden, den die Schweizer auf alle Fälle wahren wollen.

Aus einem Kommentar im Deutschlandradio Berlin

Dienstag, 1. Dezember 2009

"... gesetzlich geschützt." Wenigstens in der Regel

Religion ist ein kontroverses Thema in diesen Krisenzeiten: Kruzifixe, Minarette, Burka und Tschador - und in Deutschland jetzt einmal mehr die Frage des Sonntags. Hier hat das Bundesverfassungsgericht eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die dem völligen weltanschaulichen Einerlei, der Taubheit gegenüber den Stimmen von Herz und Seele und dem wahnsinnigen Dienst am Götzen Konsum wenigstens einen kleinen Damm entgegenstellt.

So schützt man die christliche Religion. Nicht, indem man wie in der Schweiz der muslimischen Minderheit verbietet, ihre Gotteshäuser entsprechend ihren Glaubenstraditionen zu bauen – nämlich mit Minarett! – sondern indem man sicherstellt, dass die christliche Mehrheit den prägenden Einfluss auf Grundordnungen des gesellschaftlichen Lebens behält. Also nicht durchs Beschneiden der Religionsfreiheit bei einer Minderheit, sondern durchs Bewahren der religiösen Mehrheitskultur.

Zu dieser Mehrheitskultur gehört die Einteilung der Woche in sechs Arbeitstage und einen freien Tag, den christlichen Sonntag, laut Bibel der Tag der Auferstehung. Dem folgt auch das Grundgesetz, das hierbei den Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung übernimmt, wo es klipp und klar heißt: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

Angesichts dieser Bestimmung blieb den Karlsruher Richtern gar nichts anderes übrig, als das Berliner Ladenöffnungsgesetz zu kippen. Denn das sieht verkaufsoffene Sonntage nicht etwa als Ausnahme vor, sondern macht sie im Advent zur Regel, weil da nämlich in der Hauptstadt durchgehend verkauft werden kann, vom 1. Advent bis zum Mittag des 24. Dezembers in einer Tour, ohne einen einzigen Tag der Unterbrechung. In einer christlich bedeutsamen Zeit, dem Advent als Vorbereitung auf die Geburt Christi, wurde da der Sonntagsschutz komplett abgeräumt.

Dadurch aber, so haben die Kirchen mit Recht argumentiert, wird zahlreichen Beschäftigten im Handel die Möglichkeit genommen, Adventsonntage frei zu gestalten und sie so einzurichten, wie es christlichem Lebensprinzip entspricht: Kirchgang am Morgen, am Nachmittag Zeit für Gemeinschaft in der Familie oder in der Gemeinde, für Singen, Vorlesen, Nachdenken. Es ist ein Stück Religionsfreiheit, solches tun zu können. Diesem Recht gegenüber sind Einschränkungen begründungspflichtig. Es muss also ein besonderer, zusätzlicher Anlass, ein höheres Interesse bestehen, um jenes Recht einzuschränken. Ein solches höheres Interesse aber ist nicht erkennbar, wenn wie in Berlin der gesamte Advent zur verkaufsoffenen Zeit wird.

Die Karlsruher Richter haben das Vorweisen eines solchen höheren Interesses übrigens für das ganze Jahr gefordert und damit deutlich gemacht, dass die Sonntagsruhe grundsätzlich die Regel und eine Ladenöffnung nur eine Ausnahme ist, für die es stets besondere Gründe geben muss. Die werden sich zuzeiten wohl finden lassen – Stadtfeste oder besondere Gegebenheiten durch den Tourismus –, aber man muss sie anführen können und darf nicht einfach sagen, Kaufen und Verkaufen seien im Grunde dasselbe wie das Freihaben am Sonntag. Nein, das Freihaben geht vor.

Samstag, 19. September 2009

Kirche als Sonderwelt mit eigenem Recht

Beschäftigte im kirchlichen Dienst dürfen nach Ansicht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihres Diakonischen Werks nicht streiken.

Zwar hätten sie das Recht, sich Gewerkschaften anzuschließen und etwa mit Demonstrationen ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, doch «sind Streiks im kirchlichen Dienst ausgeschlossen», heißt es in einer am Freitag in Berlin veröffentlichten gemeinsamen Erklärung von Kirche und Diakonie. Diese reagierten damit auf einen Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di, die vom 21. bis 25. September eine bundesweite Aktionswoche mit Schwerpunkten in mehreren diakonischen Einrichtungen angekündigt hat.

Kirche und Diakonie stellten klar, dass ihr Sonderweg für die Tariffindung den Arbeitskampf ausschließe. Paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen handeln die Tarife für die Beschäftigten aus. Kommt keine Einigung zustande, tritt eine Schiedskommission zusammen, deren Spruch verbindlich ist. Nach dem eigenen Selbstverständnis könne die gemeinschaftliche Ausgestaltung des Arbeitsrechts und der Dienst von Kirche und Diakonie «nicht durch Streik und Aussperrung ausgesetzt» werden. Deshalb forderten sie die Gewerkschaften mit Nachdruck auf, «den rechtlichen Ausschluss von Streiks zu respektieren».

Kirche und Diakonie in Westfalen und Hannover wollen den Streikaufruf gerichtlich verbieten lassen. Sie reichten nach eigenen Angaben am Dienstag Klage beim Arbeitsgericht Bielefeld ein. Das Arbeitsgericht solle «feststellen, dass Arbeitskampfmaßnahmen in Kirche und Diakonie rechtswidrig sind», und den Streikaufruf verbieten. Die Gewerkschaft verwies dagegen auf das grundgesetzliche Recht auf Arbeitskampf.

Hintergrund der Auseinandersetzung sind die Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die sind seit Jahresbeginn festgefahren sind. Die Arbeitnehmervertreter kritisieren die angebotenen Lohnsteigerungen als nicht ausreichend. Sie boykottieren die Verhandlungen seit Januar. Die großen diakonischen Werke Evangelisches Johanneswerk und von Bodelschwinghsche Anstalten Bethel in Bielefeld hatten angesichts dessen rückwirkend zum 1. Juli eine Erhöhung der Gehälter um vier Prozent beschlossen.


Quelle: epd, zit. n. jesus.de

Kirche ist eben doch eine Sonderwelt, und wer bei der Kirche (oder in der Diakonie) arbeitet, verzichtet auf einen Teil seiner bürgerlichen Rechte. Das Motto der Diakonissen "Mein Lohn ist, dass ich darf" steckt immer noch in vielen Köpfen kirchlicher Leitungsfunktionäre. Natürlich zahlt man Gehälter. Aber ein Arbeitgeber wie andere ist die Kirche darum noch lange nicht - und sie behandelt ihre Mitarbeiter eben nach ihrem eigenen Rechtsverständnis. Und das lässt sie sich gegebenenfalls auch von einem staatlichen Gericht bestätigen. Nach der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz regeln die Religionsgemeinschaften als Körperschaften ihre Angelegenheiten selbst - auch unter Einschränkung staatlich garantierter Rechte. Das gilt für den Zölibat katholischer Priester ebenso wie für die Behandlung von Scheidungen bei evangelischen Pfarrern oder eben das Streikrecht. Übrigens werden die Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen in aller Regel schlechter bezahlt als die Angestellten in vergleichbaren kommunalen oder anderen öffentlichen Einrichtungen.

Mittwoch, 26. August 2009

Ehre - namus

Was ist Ehre?

Die türkische Ehre, auf die sich ein Mörder beruft, hat nichts mit der deutschen Ehre zu tun, die einem zuteil wird, wenn man das Bundesverdienstkreuz erhält, hohen Besuch empfängt oder ein Versprechen gibt. Das leicht altertümlich klingende deutsche Wort drückt ein besonders positives, vornehmes, erhebendes Gefühl aus. In der Regel wird die Ehre verdient: Man ehrt einen Wissenschaftler für seine Forschung oder eine Politikerin für ihre Bemühungen um den Frieden.

In der türkisch-islamischen Kultur dagegen wird die namus nicht verdient, sondern verteidigt. Auch Seyran Ateş, eine der profiliertesten deutschen Frauenrechtlerinnen aus der Türkei, weist in ihrem Buch Der Multikulti-Irrtum auf die völlig unterschiedliche Bedeutung hin: „Wer in einem türkischen Zusammenhang namus hört, assoziiert damit zum überwiegenden Teil nicht etwas Positives, sondern eine Last, etwas, was es zu behüten gilt und wofür man bereit ist, sein Leben zu geben, etwas, was man ganz schnell verlieren kann und damit dann auch seine Existenzberechtigung.“ Denn wer seine Ehre nicht verteidigt, wird zum namussuz adam, zum ehrlosen Mann. Das ist „das Schlimmste“, was einem Türken passieren kann.

Die türkische Frau dagegen wird – vor allem, wenn sie jung ist – nicht als eigenständiges Wesen gesehen. Ihre Funktion ist, die Ehre der gesamten Familie zu tragen, inklusive Tanten und Onkel. Daher haben sämtliche Clan-Angehörigen das Recht (und die Pflicht), sich im Namen der Ehrverteidigung konstant in das Leben der Frau einzumischen. So wird die Ehre zu einem Instrument der totalen Kontrolle. Sie fördert Überwachung und Denunziation.

Denn die Ehre des Clans, die die Frau trägt, besteht aus ihrer sexuellen Enthaltsamkeit. Sie muss vor der Ehe Jungfrau sein und nach der Hochzeit treu. Das hört sich zunächst einmal lediglich konservativ an. Doch ein einziges Wort, ein einziger Blick kann die Ehre beschmutzen. Das bedeutet: Ein Vater kann seine Tochter einsperren, weil sie ihr Haare offen trägt oder sich nicht an die allgemeinen Regeln der Familie hält. Ein Ehemann kann seine Frau verprügeln, wenn sie ihm Widerworte gibt oder weil sie den Kassierer im Supermarkt seiner Meinung nach zu lange angeschaut hat. Ein Bruder kann seine Schwester erschießen, weil er glaubt, dass sie zu westlich lebt oder schlicht, weil sie kein Kopftuch tragen will.

Das Bundeskriminalamt bewertet Ehre als Motiv für Gewaltverbrechen so: »Der Fokus der Diskussion über die Motive und kulturellen Hintergründe richtete sich teilweise sehr vordergründig auf den Islam und die Türkei als Herkunftsland der Täter (und Opfer). Bei genauerer Analyse der gesicherten polizeilichen Daten ist allerdings erkennbar, dass wohl eher die auch nach der Migration andauernde starre Verwurzelung in vormodernen agrarischen Wirtschafts- und Sozialstrukturen und damit verbunden ein extrem patriarchalisches Familienverständnis die durchgängige Ursache für das Phänomen der sog. Ehrenmorde darstellen. - Das Verständnis von der Rolle der Frau ist in patriarchalischen Familienstrukturen teilweise mit Unterdrückung und extremer Reglementierung verbunden, wobei das männliche Familienoberhaupt und die männlichen Familienangehörigen sich in der Rolle der Garanten der Familienehre sehen.« Einfach ausgedrückt: Ehre ist nicht Teil der Religion, sondern ein Machtinstrument des Mannes gegen die Frau.

ehrenmord.de

Ein solcher Ehrbegriff, der in früheren abendländischen Zeiten Männer zum Duell antreten ließ, wenn die Ehre der Frau oder der eigene gute Ruf beschädigt wurde, ist heute bei uns nur noch eine historische Erinnerung. Die Reste der Ehre (Ruf, Leumund) werden heute unter Mitteleuropäern ggfs. vor Gericht verteidigt, aber ohne Blutvergießen.

Samstag, 27. Juni 2009

Unerlaubt, aber gültig

„Unerlaubt, aber gültig“. Diese scheinbar widersprüchliche Formel taucht regelmäßig auf, wenn von den Priesterweihen der Piusbruderschaft die Rede ist. Sie beschreibt eine dogmatischeund kirchenrechtliche Festlegung der katholischen Kirche. Demnach sind die Priesterweihen nach dem Kirchenrecht zwar unerlaubt, bleiben jedoch als Sakrament gültig.

Diese Anschauung widerspricht zunächst der Alltagserfahrung. Hier folgt aus der Unerlaubtheit einer Handlung meist auch ihre Ungültigkeit. Ein Rekord etwa, den ein Schwimmer erzielt, der ohne Anmeldung ins Rennen geht, ist ungültig.

Dass die Priesterweihe wie die sechs übrigen Sakramente nach katholischer Überzeugung unabhängig von der kirchenrechtlichen Stellung des Spenders gültig bleibt, hat im wesentlichen zwei Gründe..

Zum einen soll verhindert werden, dass die Gläubigen vor dem Empfang der Sakramente stets Erkundigungen über deren Spender einholen müssen. Unsicherheit, Verwirrung und Argwohn wären die Folge. Ist die Priesterweihe, Taufe oder Eucharistie nun gültig oder nicht?

Welche Voraussetzungen muss der Priester erfüllen? Um dies zu vermeiden, hat die Kirche schon im vierten Jahrhundert festgelegt, dass allein aus dem ordnungsgemäßen Vollzug des Sakraments (lateinisch: „ex opere operato“) die Gültigkeit folgt. Diese formale Definition soll den Gläubigen Sicherheit gegeben.

Der zweite Grund ist theologischer Natur. Nach katholischer Auffassung ist es letztlich Gott, der in den Sakramenten handelt. Den Menschen steht es daher nicht zu, über sie frei zu verfügen. Folglich kann auch die Gültigkeit der Sakramente nur durch Gott verbürgt werden.

Von diesem Standpunkt profitieren nun die Piusbrüder. Ungeachtet ihrer früheren Exkommunikation und gegenwärtigen Suspendierung können die traditionalistischen Bischöfe gültige Priesterweihen vornehmen. Solange sie ordnungsgemäß, dass heißt, so wie es die katholische Kirche vorschreibt, vollzogen werden, besteht aus kirchlicher Sicht kein Grund, ihre Gültigkeit zu bestreiten. Zudem sieht das Kirchenrecht für unerlaubte Priesterweihen nicht die Höchststrafe der Exkommunikation vor - die erfolgt nur bei unerlaubten Bischofsweihen, wie sie etwa 1988 der Gründer der Piusbruderschaft, Erzbischof Marcel Lefebvre, vornahm.

(Thomas Jansen / kna) [www.domradio.com]

Manchmal stellt die Tradition der Kirche und des Kirchenrechts eben auch Fallen.

Dienstag, 2. Juni 2009

Tertium non datur

Im Ringen um eine mögliche private Hauptschule in Mulfingen (Hohenlohekreis) vertreten Kultusministerium und Regierungspräsidium die Ansicht, dass die Gemeinde selbst keine Privatschule gründen kann. Der Gemeinderat hatte dies schon beschlossen.

Der Bürgermeister von Mulfingen, Robert Böhnel, bewirbt das neue Schulmodell bereits. Das Land sucht nun nach einer einvernehmlichen Lösung. In der Schulverwaltung wird offenbar auch befürchtet, dass durch Mulfingen ein Präzedenzfall geschaffen wird. Auf diesen könnten sich andere Kommunen berufen, wenn in strukturschwachen Gegenden kleine Schulen geschlossen beziehungsweise zusammengelegt werden. Die knapp 3.900 Einwohner zählende Kommune will eine private Haupt- und Realschule gründen, weil sie die Schließung der vergleichsweise kleinen Hauptschule am Ort befürchtet.

Nach Auffassung des Stuttgarter Regierungspräsidiums können Gemeinden nicht Träger privater Ersatzschulen sein. Hierfür kämen nur kirchliche oder private Träger sowie Stiftungen oder Vereine infrage. Diese Position wird auch im Kultusministerium unterstützt. Dort will man angeblich in der kommenden Woche entscheiden, wie man mit dem Plan der Gemeinde Mulfingen weiter umgeht.

Lehrer wissen nicht, wie es weitergehen würde

Der Gemeinde steht mit der Firma ebm-papst, einem Hersteller von Motoren, Pumpen und Ventilatoren, ein finanzkräftiger Unterstützer zur Seite. Es gibt aber auch erhebliche Vorbehalte gegen das Schulmodell, vor allem unter den Lehrern der örtlichen Hauptschule. So hat der Personalrat in einem Schreiben an Kultusminister Helmut Rau (CDU) beklagt, die Pädagogen stünden unter einem erheblichen Druck. Während die Gemeinde schon kräftig für die neue Schule werbe und daraufhin etliche Eltern ihre Kinder anmeldeten, wüssten die Lehrer noch nicht, ob sie dort beschäftigt würden, oder sich aus dem Staatsdienst beurlauben lassen können, wenn sie an eine Privatschule wechseln.

Auch dürfe das staatliche Schulwesen nicht diskreditiert und eine aus Steuergeldern aufgebaute öffentliche Schule nicht einfach von einer Kommune in eine private Bildungseinrichtung umgewandelt werden.


swr.de

Öffentlich oder privat - eine Alternative gibt es nicht. Dabei wäre eine echte Privatschule soigar vernünftiger als eine kommunale Einrichtung. Denn Privatschulen werden von den Bundesländern -wenigstens in einem Maße - finanziell gefördert. Es wäre also den Mulfingern anzuraten,umgehend einen Trägerverein zu gründen oder eine entsprechende Schulstiftung...

Montag, 1. Juni 2009

Sorgen eines EPG

Leider dürfen wir derzeit keine Detailinformationen zu den Programmen einiger privater TV-Sender anzeigen. Konkret betroffen sind die folgenden acht deutschen Sender: ProSiebenSat.1kabel einsRTLRTL IISuper RTLVOXDSF.

Diese Sender haben über die VG Media in erster Instanz eine Unterlassung erwirkt, die uns die Darstellung von Bildmaterial und Detailtexten mit exklusiven Rechten der klagenden Sender untersagt. Die Basisdaten wie Sendezeit, Titel und eigene Zusammenfassungen unserer redaktionellen Partner sind davon nicht betroffen.

Dieses Unterlassungsurteil ist mit einem hohen Ordnungsgeld belegt. Wir sind daher im Moment gezwungen, sämtliche Bilder und Detailtexte der betroffenen Sender zu entfernen, da wir die Programminformationen nicht direkt von den Sendern beziehen. Wir können derzeit auch keine Informationen erhalten, für welchen Teil der Bilder und Detailtexte die Sender exklusive Verbreitungsrechte haben. Eine Lösung, die dies berücksichtigt, befindet sich im Aufbau. Ausserdem prüfen wir auch diverse alternative Quellen, um die Informationstiefe sukzessive wieder zu verbessern.

Das Urteil kam für uns überraschend, da eine Klage mit quasi identischem Inhalt vor dem Oberlandesgericht Köln 2004 vollständig gegensätzlich entschieden wurde, die bis dato als juristischer Rahmen für EPGs (Elektronische Programmführer) in Deutschland galt. Die Gültigkeit des Tarifes für EPGs, den die VG Media 2008 in Kraft zu setzen versuchte, war nicht Gegenstand der Klage, dennoch wurde mit diesem Urteil bestätigt, dass die Sender lediglich für Bildmaterial und Detailtexte mit exklusiven Rechten urheberrechtlichen Schutz geltend machen können.

Soweit die Fakten; als Resultat bleibt die ärgerliche Tatsache, dass wir auf Grund der veränderten Rechtslage die Detailtiefe des EPG für acht Sender reduzieren müssen.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und versuchen so schnell wie möglich den Umfang des tvtv EPG im Sinne unserer Nutzer auch ohne die Unterstützung der entsprechenden acht Sender wieder herzustellen. An dieser Stelle möchten wir noch erwähnen, dass es unseren Service mittlerweile seit mehr als zehn Jahren gibt, in denen wir für mehr als 1000 europäische Sender deren Programmwerbung über unsere Datenbanken verbreiten.

Vielen Dank auch für die zahlreichen Vorschläge, die betroffenen acht Sender von der Website zu nehmen oder in den Sendergruppen nach hinten zu schieben. Dies ist leider nicht möglich, da wir uns nach wie vor dem Grundsatz verpflichtet sehen, den EPG diskriminierungsfrei darzustellen und alle Sender entsprechend Ihrer Marktstellung im jeweiligen Land zu berücksichtigen, wie durch die Landesmedienanstalten empfohlen.

Wir gehen davon aus, dass die Beschränkung bei den acht Sendern temporär ist und werden Sie über tvtv.de auf dem Laufenden halten.

Falls Sie uns unterstützen möchten, auch weiterhin einen umfangreichen Informationsdienst für das komplette Fernsehprogramm anzubieten, richten Sie Ihre Kommentare an die vertretenen Sender oder deren Verwertungsgesellschaft 
VG Media.

Diese Information findet sich zur Zeit auf tvtv.de.

Nun könnte man sich angesichts des durchschnittlichen Programmangebots dieser Privatsender vielleicht fragen, ob der Verlust so groß ist. Andererseits ist das natürlich ein interessantes Beispiel für den zähen Kampf um die Wahrung von Urheberrechten im Internet, der nicht eben zur Freude der Nutzer ausgetragen wird. Worum geht es hier? Zahlen gedruckte Programmzeitsschriften an die Sendeanstalten Gebühren für die Nutzung der Informationen?

Samstag, 21. März 2009

Mit dem Tod muss man immer rechnen

Durch den Tod ihrer Mitreisenden war der Norwegen-Urlaub einer Frau nicht erheblich beeinträchtigt, und die Fortsetzung der Ferien war ihr rechtlich gesehen zumutbar. So jedenfalls urteilten Richter des Amtsgerichts Bonn – moralisch für Laien womöglich nicht auf Anhieb verständlich.

Im betreffenden Fall war eine Frau durch einen Steinschlag getötet worden. Ihre Begleiterin, die unverletzt geblieben war, wollte nach dem tragischen Geschehen vorzeitig nach Hause zurück – formal war das eine Reise-Kündigung – und erwartete einen kostenfreien Rücktransport. Der Reiseveranstalter organisierte zwar diesen frühzeitigen Rückflug, verlangte aber von der betroffenen Kundin durch eine Klage die Mehrkosten in Höhe von rund 185 Euro zurück.

Zu Recht, so die Bonner Richter. Denn zur Kündigung mit kostenfreiem Rücktransport war die überlebende Urlauberin nach Juristen-Meinung nicht berechtigt, weil die Reise selbst nicht "mit Mängeln behaftet" und somit auch "nicht beeinträchtigt" war. Nüchtern formulieren die Juristen: "Die seelische Beeinträchtigung, die auf Seiten der Beklagten zweifellos vorlag, stellt kein Kriterium der Unzumutbarkeit…dar."

Urteil AG Bonn, Az.: 16 C 53/06  [Rheinische Post]

Kinderlärm oder Behinderte im Frühstücksraum können nach Ansicht deutscher Gerichte einen Reisemangel darstellen, nicht aber der Tod eines Mitreisenden. Gilt das auch für Eltern und Kinder? "Mitten wir im Leben sind mit dem Tod umfangen..." Diese mittelalterliche Weisheit bestimmt offenbar auch heute noch deutsche Rechtsprechung. Und da sage einer, wir lebten nicht im christlichen Abendland...

Sonntag, 1. März 2009

Dem Terror nachgegeben

WAFFENRUHE

Somalia kehrt zur Scharia zurück

Aussöhnung mit der Opposition: Somalias neuer Präsident Sharif Sheikh Ahmed hat der Wiedereinführung islamischen Rechts, der Scharia, und einer Waffenruhe zugestimmt. Dafür forderte er die radikalen Islamisten auf, ihre Gewaltakte zu beenden.

Mogadischu - Somalias neugewählter Präsident Sharif Sheikh Ahmed hat im Konflikt mit radikalen Islamisten der Wiedereinführung islamischen Rechts, der Scharia, zugestimmt. Er habe die Vermittlungsvorschläge von Ältestenräten und religiösen Führern angenommen, die eine Waffenruhe und die Aussöhnung mit der Opposition verlangt hätten, sagte Sheikh Ahmed am Samstag. "Die Vermittler riefen mich auf, die Scharia einzuführen, und ich habe zugestimmt", fügte er hinzu. Jetzt fordere er alle oppositionellen Parteien auf, ihre unnötigen Gewaltakte zu beenden. Die Ältesten und geistlichen Führer sollten zwischen der Regierung und den Islamisten vermitteln.

Die Schebab-Milizen und andere islamistische Aufständische hatten sich gegen Sheikh Ahmed und seine Verbündeten erhoben. In der vergangenen Woche kam es zu den bislang heftigsten Zusammenstößen seit der Präsidentenwahl, mindestens 30 Menschen starben. Die radikalen Islamisten hatten angedroht, bis zum Abzug sämtlicher ausländischer Truppen aus Somalia und der Wiedereinführung der Scharia weiterzukämpfen. Bereits im vergangenen Monat hatten die äthiopischen Streitkräfte das Land verlassen, nun sind nur noch Truppen der Afrikanischen Union in Somalia stationiert.

Sheikh Ahmed, ein gemäßigter Islamist, war Ende Januar zum somalischen Präsidenten gewählt worden. Zu Zeiten der radikalislamischen Herrschaft in Somalia galt bereits eine strikte Form der Scharia im Land. Die Islamisten richteten Menschen hin, schlossen Kinos und Fotoläden, verboten Live-Musik und verfolgten Frauen, die die strengen Kleidungsvorschriften nicht einhielten. Äthiopische Truppen waren Ende 2006 in Somalia einmarschiert, um die Herrschaft der Scharia-Richter zu beenden und eine wenig repräsentative "nationale Regierung" zu stützten, die jedoch von den meisten Stammesverbänden nicht anerkannt wurde. Daraufhin kam es zu einer Ausweitung des Bürgerkrieges.

spiegel.de


Nun also wieder Somalia. Und neuerdings eine Provinz in Pakistan. In Afghanistan kämpfen sie noch darum. In Großbritannien wird zumindest eine wahlweise Einführung für Muslime erwogen... In künftigen Geschichtsatlanten wird man der Ausweitung der Scharia eine eigene Karte widmen.  

Mittwoch, 25. Februar 2009

Kein neuer Feiertag - nur eine Umbenennung...

Rund 25 Millionen Menschen in Deutschland sind katholisch, etwa genauso viele evangelisch - der überwiegende Rest der etwa 82 Millionen Einwohner aber ist konfessionslos. Viele gesetzliche Feiertage haben jedoch einen christlichen Hintergrund. Das sei unfair, sagt der Vorsitzende der Giordano Bruno Stiftung, Michael Schmidt-Salomon.

Er möchte, dass ein Teil der gesetzlichen Feiertage auf dieses konfessionslose Drittel zugeschnitten wird. Zu diesem Zweck fordert die Stiftung den Bundesrat und die Bundesländer zur Einrichtung eines Evolutionsfeiertags auf. Die "Petition zur Umbenennung von Christi Himmelfahrt in Evolutionstag" der Giordano Bruno Stiftung kann man online unterzeichnen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE zu der Forderung bisher keine Stellungnahme abgegeben.

Am Evolutionstag sollte gefeiert werden, dass wir endlich den kindlichen Narzissmus überwunden haben, der uns dazu verleitete, unsere Art als 'Krone der Schöpfung' zu betrachten", sagte Schmidt-Salomon. Werbewirksam haben die Stiftungsvertreter zugleich ein Youtube-Video produziert, das ihr Anliegen befördern soll: "Children Of The Evolution" zeigt einen rockenden Charles Darwin mit Gitarre, der die Menschheit als Geschöpfe der Evolution besingt.



Die Giordano Bruno Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet. Laut Informationen auf ihrer Web-Seite ist ihr Ziel, "die Grundzüge eines naturalistischen Weltbildes sowie einer säkularen, evolutionär-humanistischen Ethik zu entwickeln und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen".

Da die Stiftungsvertreter nicht davon ausgehen, dass die Länder einen eigenen Evolutionsfeiertag einrichten werden, fordern sie die Umbenennung eines bestehenden christlichen Feiertags: Christi Himmelfahrt. Dieser Tag biete sich dafür an, so Schmidt-Salomon, weil die Mehrheit der in Deutschland lebenden Christen nicht mehr "an das Glaubensdogma der leiblichen Auffahrt Jesu in den Himmel" glaube.

Christi Himmelfahrt wird 39 Tage nach dem Ostersonntag gefeiert. Christen feiern an diesem Tag die Rückkehr des von den Toten wiederauferstandenen Christus zu Gott.

Die Festlegung der Feiertage ist Angelegenheit der Bundesländer. Die Anzahl der Feiertage unterscheidet sich von Land zu Land - was immer wieder Kritik hervorruft. So hat Bayern mehr Feiertage als die norddeutschen Länder. Christi Himmelfahrt jedoch ist einer von acht christlichen Feiertagen, die in allen Ländern
gelten.

Der einzige vom Bund beschlossene Feiertag ist der Tag der Deutschen Einheit, der am 3. Oktober gefeiert wird. Außer ihm gibt es nur noch zwei weitere Feiertage ohne christlichen Hintergrund: Neujahr und den Tag der Arbeit am 1. Mai.

Es gab von Politikern in der Vergangenheit Vorstöße, Feiertage abzuschaffen oder neue einzuführen. So sorgten Pläne der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2004 für Entrüstung, den Tag der Deutschen Einheit aus volkswirtschaftlichen Gründen abzuschaffen. Letztlich scheiterte dieser Vorstoß genauso wie die Forderung des Grünen-Politikers Christian Ströbele, einen muslimischen Feiertag in Deutschland einzuführen.

Die Forderung, dem konfessionslosen Drittel der Bevölkerung mit eigenen Feiertagen Rechnung zu tragen, ist nicht neu. So wollte der "Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V." schon im Jahr 2003, dass jeder Bürger ein individuelles Kontingent an Feiertagen erhält, das er gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann.


spiegel.de

Sonntag, 1. Februar 2009

Novellierungsbedürftig

Lohnfortzahlungsansprüche und einen Entlassungsschutz für Frauen, die "durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind"; die Verpflichtung für Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein; Minderjährige, die bereits 18 Jahre alt sind: Das sind einige heillos überkommene Inhalte des Schauspielgesetzes. Das Gesetz ist zwar bereits 1922 erlassen worden, aber nach acht Novellierungen - die letzte davon immerhin erst 2001 - nach wie vor in Kraft. "Wie viel Müll verträgt die Rechtsordnung?", fragt Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Graz und Rechtsanwalt.

In einem Beitrag für die jüngste Ausgabe der Zeitschrift Arbeits- und Sozialrechtsrechtskartei (ASoK) fordert Marhold den Gesetzgeber auf, aus Gründen der Rechtshygiene die aufgezeigten Regelungen entweder aus der Rechtsordnung zu entfernen oder diskriminierungsfrei auszugestalten.  "Zahlreiche Frauenstaatssekretariate und -ministerien sowie ein Männerministerium und das Gendermainstreaming sind am Schauspielgesetz spurlos vorübergegangen", kritisiert Marhold.


Natürlicher Vorgang als "Störung"

Die Kritik des Experten im Einzelnen: Die Bezeichnung eines natürlichen Vorgangs wie der weiblichen Periode als "Störung" sollte im Jahr 2009 jedenfalls nicht mehr erlaubt sein. "Die Schamhaftigkeit der Ausdrucksweise des Gesetzgebers, unter Bezugnahme auf die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen macht die Regelung geradezu sexistisch", schreibt Marhold. "Ein normaler physiologischer Vorgang wird als Störung begriffen."

Kündigung auf Wunsch des Ehemannes

Das Schauspielgesetz enthält neben einer Verpflichtung von Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein, auch ein besonderes Kündigungsrecht von Schauspielerinnen für den Fall, dass ihr Ehemann die Vertragsauflösung verlangt. Die Regelung hat ihrer Grundlage wohl im ehemaligen Recht des Ehemanns, den gemeinsamen Wohnort von Eheleuten zu bestimmen. Dieses Recht gibt es allerdings längst nicht mehr, Ehepaare haben ihren Wohnort einvernehmlich zu wählen. "Die Regelung ist evident gleichheitswidrig", so Marhold. Sollte es überhaupt ein Bedürfnis dafür geben, so müsste sie geschlechtsneutral formuliert werden und vom Kriterium des einseitigen Verlangens eines Ehegatten befreit werden.

Mit 18 Jahren noch Minderjährige

Ebenfalls erhalten gebliebten ist im Gesetz eine nicht mehr aktuelle Vorstellung von Volljährigkeit. Diese wird heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht, und trotzdem spricht das Gesetz noch von Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Freilich: "Minderjährige, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, gibt es in in der juristischen Realität nicht mehr." 

Benedikt Kommenda: Experte ortet Sexismus im Schauspielergesetz, Die Presse 07.01.2009