Durch den Tod ihrer Mitreisenden war der Norwegen-Urlaub einer Frau nicht erheblich beeinträchtigt, und die Fortsetzung der Ferien war ihr rechtlich gesehen zumutbar. So jedenfalls urteilten Richter des Amtsgerichts Bonn – moralisch für Laien womöglich nicht auf Anhieb verständlich.
Im betreffenden Fall war eine Frau durch einen Steinschlag getötet worden. Ihre Begleiterin, die unverletzt geblieben war, wollte nach dem tragischen Geschehen vorzeitig nach Hause zurück – formal war das eine Reise-Kündigung – und erwartete einen kostenfreien Rücktransport. Der Reiseveranstalter organisierte zwar diesen frühzeitigen Rückflug, verlangte aber von der betroffenen Kundin durch eine Klage die Mehrkosten in Höhe von rund 185 Euro zurück.
Zu Recht, so die Bonner Richter. Denn zur Kündigung mit kostenfreiem Rücktransport war die überlebende Urlauberin nach Juristen-Meinung nicht berechtigt, weil die Reise selbst nicht "mit Mängeln behaftet" und somit auch "nicht beeinträchtigt" war. Nüchtern formulieren die Juristen: "Die seelische Beeinträchtigung, die auf Seiten der Beklagten zweifellos vorlag, stellt kein Kriterium der Unzumutbarkeit…dar."
Urteil AG Bonn, Az.: 16 C 53/06 [Rheinische Post]
Kinderlärm oder Behinderte im Frühstücksraum können nach Ansicht deutscher Gerichte einen Reisemangel darstellen, nicht aber der Tod eines Mitreisenden. Gilt das auch für Eltern und Kinder? "Mitten wir im Leben sind mit dem Tod umfangen..." Diese mittelalterliche Weisheit bestimmt offenbar auch heute noch deutsche Rechtsprechung. Und da sage einer, wir lebten nicht im christlichen Abendland...
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