Freitag, 7. Dezember 2007

Ottakring


Luftsteuer und andere Gebrauchsabgaben

Sowohl das Abgabenwesen wie die Sensibilität für die Grenze zwischen privatem Besitz und öffentlichem Eigentum sind in Österreich sehr ausgeprägt. Ein Beispiel dafür ist die sogenannte Luftsteuer, die für die Inanspruchnahme öffentlichen Luftraums zu entrichten ist. Hiermit ist nicht nur Werbung durch Leuchtschilder gemeint, sondern auch jede bauliche Hervorhebung eines Geschäftes, z.B. durch Geschäftsportale, Vordächer, oder Markisen. All das verdrängt öffentlichen Luftraum und ist abgabenpflichtig.

Die Luftsteuer ist eine Angelegenheit der Städte, z.B. in Salzburg, da fordert die ÖVP neuerdings freilich die Abschaffung:

Wer in der Stadt Salzburg mit Schildern, Lichterketten oder Reklametafeln öffentlichen Luftraum in Anspruch nimmt, muss Luftsteuer zahlen. Die ÖVP-Gemeinderatsfraktion will die Bestimmungen drastisch vereinfachen. Teurer städtischer Luftraum
Claudia Schmidt, die Fraktionschefin der ÖVP im Salzburger Gemeinderat spricht sich für eine Entrümpelung der Luftsteuerbestimmungen in der Landeshauptstadt aus.
Geschäftsleute müssen diese Steuer entrichten, wenn sie auf öffentlichem Grund Lichterketten oder Werbeschilder aufhängen oder Blumentöpfe auf den Gehsteig stellen.

Ähnliche Abgaben gibt es innerhalb Deutschlands zumindest in Bayern, sehr zum Ärger der Gewerbetreibenden.

In Wien sind die Regelungen des öffentlichen Lebens besonders fortgeschritten. Im Wiener Gebrauchabgabengesetz etwa ist vielerlei geregelt, und das ist durchaus kompliziert.

Aus einem Merkblatt der Wirtschaftskammern Österreichs:

Nahezu alle Tätigkeiten auf Straßen (Fahrbahn, Gehsteig), die über die „normale“ Nutzung zu Verkehrszwecken hinausgehen, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind bewilligungspflichtig!

Die Gebrauchsabgabe ist eine Landessteuer, die für die Benützung von Straßenraum zu privaten Zwecken zu bezahlen ist. Dies betrifft etwa das Aufstellen von Kleiderständern vor dem Geschäft, die Errichtung eines Schanigartens, das Arbeiten an einem Fahrzeug vor einem Geschäft, das Aufstellen von Baucontainern, Schutt oder sonstigen Maschinen, das Aufstellen von Verkaufsständen oder Kiosken, die Anbringung von Werbeschildern an der Wand, das Verlegen von Kabeln in die Erde. Bis auf wenige Ausnahmen ist die zuständige Behörde, die derartige Benützungen bewilligt, die

Magistratsabteilung 46G
Niederhofstr. 23
1121 Wien
Tel: 811 14-92127
Fax: 811 14-99-92110
E-Mail:
post.g@m46.magwien.gv.at

Für Anträge auf Schanigärten ist das örtliche Magistratische Bezirksamt zuständig.

Bei Straßenständen bis zu einer Größe von 12 m² und einer Höhe von 2,80 m (zB. Blumenstände,
Würstelstände – nicht aber Zeitungskioske
MA 46G) ist die MA 59 (Marktamt) die richtige Behörde
(3., Am Modenapark 1-2, Tel: 4000-59247). Größere Objekte benötigen eine Baubewilligung (MA 37).

Antrag, Unterlagen und Gebühren

Für einen Antrag reicht ein formloses Ansuchen an die zuständige Behörde mit einer Beschreibung.
Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB. Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen.

Neben der Gebrauchsabgabe werden auch noch Verwaltungsgebühren eingehoben:

Wenn es zu keiner Verhandlung vor Ort kommt, sind nur Verwaltungsgebühren zu bezahlen. Mit
Ortsverhandlung kommen auch Kommissionsgebühren dazu.

Es gibt drei Arten von Abgaben:

A. Einmalige Abgaben

(Auszug aus dem Abgabekatalog mit den für die Wirtschaft wichtigsten Tarifen)

Lagerung von Baustoffen, Schuttcontainern (mindestens € 29,-):
-- je m² und begonnenen Monat € 2,90
HINWEIS: Die Lagerung von Containern bis zu 24 Stunden ist weder genehmigungs- noch abgabepflichtig.
Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen:
-- je Monat € 90,80
Verteilen von Flugzetteln durch Personen:
-- je Person und Tag € 4,70
Herumfahren eines Fahrzeuges mit Lautsprecheranlage:
-- je Fahrzeug und Tag € 23,25
Aufstellen von Tischen und Ständern zur Verteilung von Flugzetteln, Proben oder Werbeobjekten:
-- je m² und Tag € 7,25

B. Jahresabgaben je angefangenem Kalenderjahr

(Auszug aus dem Abgabekatalog mit den für die Wirtschaft wichtigsten Tarifen)
Schanigärten je m² Fläche (mindestens € 43,60):
-- in Fußgängerzonen € 27,25
-- auf sonstigen Straßen € 3,63
HINWEIS: Zuständige Behörde: Magistratisches Bezirksamt!
Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungsarbeiten:
-- je Stellplatz € 319,75 (z.B. Autoelektriker, Reifenschuster)
Für flach angebrachte Schilder, Schautafeln, Ankündigungen:
-- je m² Fläche € 0,43 (mindestens € 4,70)
HINWEIS: Die Schilder sind dann abgabenfrei, wenn sich in diesem Gebäude das angekündigte Unternehmen befindet und die Schilder weniger als 6 m² Fläche haben.

Steckschilder
-- bis 1 m² Fläche € 4,70, über 1 m² Fläche je Quadratmeter € 9,-

HINWEIS: Abgabenfrei bis 60 cm Vorsprung und bis 0,25 m² Fläche, falls sich das beworbene
Unternehmen im Gebäude befindet, an dem das Schild angebracht ist.

Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen:
-- je 0,5 m² € 3,63 (mindestens aber € 6,90)
Für Werbung durch Kfz mit besonderen Auf- oder Umbauten (Werbeobjekte am Dach):
-- je Fahrzeug € 90,80

C. Selbstbemessungsabgabe in Prozent
(Auszug aus dem Abgabekatalog mit den für die Wirtschaft wichtigsten Tarifen)
Für Tankstellen 3 % der Einnahmen aus verkauften Betriebsmitteln und sonstigen dort verkauften Artikel
Für Zeitungskioske 4 % der Einnahmen
Für Freileitungen, unterirdische Einbauten wie Rohr- oder Kanalleitungen 6 % der Einnahmen

Dreieckständer/A-Ständer auf Gehsteigen

Laut einer Verordnung der Stadt Wien aus dem Jahre 1980 ist das Aufstellen von A-Ständern und Dreieckständern auf Gehsteigen in Wien verboten. Nur zu Wahlzeiten sind diverse Ständer für wahlwerbende Gruppen erlaubt.

Speiseankündigungen

Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Speiseankündigungen bewilligungsfrei.
Darunter sind senkrecht zur Hauswand aufgestellte, gegen Umfallen gesicherte Schilder zu verstehen, die bei Gastronomiebetrieben auf die Tageskarte bzw. die Speisekarte hinweisen.

So weit, so gut. Aber natürlich ist das zu beantragen, und das verursacht weitere Kosten:

Lichtreklamen und Werbeanlagen - Bewilligung

Voraussetzungen

Lichtreklamen, Werbeanlagen soferne keine Baubewilligung erforderlich ist

Eine Genehmigung ist für jede Person möglich, soferne öffentliche Rücksichten, wie z. B. aus dem Gesichtspunkt des Stadtbildes etc., sowie die Auflagen der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

Notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag, der folgende Angaben enthält

  • Name, Adresse, Telefonnummer
  • Örtlichkeit (Adresse)
  • Grundbuchauszug
  • Name und Adresse des/der Liegenschaftseigentümers/in
  • Pläne, in denen die Lage und Größe der geplanten Einrichtungen ersichtlich ist
  • Foto des Lokalbereiches bzw. der Anbringstelle der geplanten Einrichtungen

Zuständigkeit

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Gebrauchserlaubnisse
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Erreichbarkeit
Telefon (+43 1) 811 14-92127
Fax (+43 1) 811 14-99-92110
E-Mail: post.g@m46.magwien.gv.at

Anträge können im Kundencenter, Montag bis Freitag 8-15 Uhr eingereicht werden.
Die Mitarbeiter/innen stehen für persönliche Beratungen und Auskünfte jeweils Dienstag und Donnerstag 8-12 Uhr zur Verfügung.

Kosten / Zahlung

  • Bundesabgabe:
    13,20 Euro für Antrag
    3,60 Euro für jede Beilage
    13,20 Euro für Verhandlungsschrift
  • Verwaltungsabgabe: 13,08 Euro
  • Kommissionsgebühr: Die Höhe richtet sich nach Dauer und Ergebnis der Verhandlung.
  • Gebrauchsabgabe: Bei Bewilligung entsteht eine Gebrauchsabgabepflicht, deren Höhe nach der Art und der Größe der bewilligten Einrichtung berechnet wird (siehe Gebrauchsabgabengesetz)

Für die Einzahlung der Gebühren befindet sich im Kundencenter eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa.

Rechnung und Zahlung
Ansprechpartner/in in Zahlungsfragen ist die Stadtkassen-Leitstelle

Termin / Frist

Keine

Zu beachten

Für Lichtreklamen und Werbeanlagen ist eine Baubewilligung erforderlich, wenn Anlagen größer als drei Quadratmeter sind oder (unabhängig von der Größe) Anlagen an einem Haus in einer Schutzzone oder in einem Gebiet mit Bausperre angebracht werden. In diesen Fällen ist die Baupolizei Bewilligungsbehörde.

Die Wirtschaftskammern fordern allerdings energisch die Abschaffung der Luftsteuer und nennt sie sogar einen „Wirtschafts-Blocker“:

Wenn ein Gewerbetreibender durch Leuchtschilder, Geschäftsportale, Vordächer oder Markisen öffentliche Luft „verdrängt“, muss er in Oberösterreichs größeren Städten eine Luftsteuer zahlen. „Nachmessen“ nach Geschäftsübernahmen ist gängig und bescherte einem Linzer Jungunternehmer kürzlich eine Rechnung von 400 Euro. Eine neuerliche Tarifanhebung bringt der Stadt Linz weitere 65.800 Euro in die Steuerkasse.

Die WK fordert daher:
Streichung aller Positionen mit Bagatelleinnahmen bzw. Abschaffung einzelner Luftsteuer-Tatbestände etwa für Portal- und Hinweisschilder. Mittelfristig muss diese anachronistische Abgabe, die gerade Jungunternehmer und Kleingewerbetreibende empfindlich trifft, weg!“ (http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=406132)