"Wer seine amourösen Abenteuer allzu ungeniert auf dem Balkon auslebt, dem droht eine Abmahnung durch den Vermieter und schlimmstenfalls die Kündigung. Das Bonner Amtsgericht wertete den Akt im Freien als eine Störung des Hausfriedens (AG Bonn, Az. 8 C 209/05). Auch in der Wohnung sollte ein Liebespaar mit Rücksicht auf andere Hausbewohner die Contenance wahren. Durchdringendes „Stöhnen beim Sex und dabei ausgestoßene Jippie-Rufe“ sah etwa ein Warendorfer Amtsrichter als unzumutbare Belästigung an. Der Geschlechtsverkehr, befand ferner sein Kollege in Rendsburg, zähle nicht mehr zum „normalen Mietgebrauch“. (AG Rendsburg, Az. 18 (11) C 766, AG Warendorf, Az. 5 C 414/97)"
focus.de (= Druckausgabe vom 21. Juli 2008, S. 47)
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Geschlechtsverkehr zählt nicht zum "normalen Mietgebrauch" - wo bitte ist er denn dann nach Meinung dieses Richters legitim? Im Park etwa?