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Montag, 7. Dezember 2009

Wer sich mit den bösen Geistern einlässt...

Wer am vergangenen Wochenende nicht vom Krampus heimgesucht wurde, kann von Glück reden. Denn ein Treffen mit dem Bösewicht kann unangenehm enden, wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt.

Im Dezember 2005 veranstaltete ein Verein im Salzburger Land einen Krampuslauf. Gleich 250 Krampusse nahmen daran teil. Eine Frau – sie war als Zuschauerin zu der Veranstaltung gekommen – machte um 21Uhr nähere Bekanntschaft mit einem Krampus. Dieser stürmte in die Zuschauermenge und packte ein neben der Frau stehendes Mädchen an den Haaren. Die Frau selbst wurde dabei vom Griff der Rute massiv am linken Auge verletzt. Die Frau klagte den Veranstalter – der konkrete Übeltäter hinter der Maske wurde nicht ausfindig gemacht.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es falle in die Eigenverantwortung des Publikums, ob es an der Vermischung von Publikum und Krampussen beim Freilauf teilhaben wolle. Ein Mehreinsatz an Ordnern hätte auch nichts genützt: Das Verhalten des Krampusses in der Mädchengruppe sei nicht so auffallend gewesen, dass ein Ordner eingegriffen hätte.

Schläge gegen Beine normal

Denn „leichtes Rutenschlagen gegen Mädchenbeine und Körperkontakte etwa durch scheinbar bedrohliches Herumfuchteln oder Mädchen-in-die-Haare-Greifen“ würden unter „nicht zu verhindernde Exzesse“ fallen. Jedenfalls scheide eine Haftung des Krampusvereins aus, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzung der Frau tatsächlich durch eine am Handgelenk des Krampusses baumelnde Rute verursacht worden sei. Das Berufungsgericht hingegen hob das Urteil auf: Es betonte, dass die Augenverletzung durch die Krampusrute im Prozess unstrittig gewesen sei. Überdies müsse der Krampusverein aufgrund einer bescheidmäßigen Anordnung die Haftung für Schäden übernehmen. Dies sei Inhalt des Bescheides gewesen, mit dem der Bürgermeister die Veranstaltung genehmigt hat.

Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 15/08s) entschied aber, dass es für die im Bescheid ausgesprochene verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters keine Rechtsgrundlage im Salzburger Veranstaltungsgesetz gebe. Der Bescheid biete damit keine Haftungsgrundlage. Aber auch wegen der Unterlassung von Sicherheitsmaßnahmen könne es keine Haftung des Krampusvereins geben. Denn Besucher beim Krampuslauf seien während des Freilaufs, der an den Umzug anschließt, nicht bloß Zuseher. Sie seien vielmehr Mitwirkende „zur eigenen Unterhaltung und des Nervenkitzels wegen“, meinte der OGH. Den Zusehern falle „ungefragt die Rolle der Opfer der Krampusse zu“. Die verletzte Frau habe daher die Gefahr, die von Krampussen und ihren am Handgelenk baumelnden Ruten ausgehe, selbst erkennen müssen. Sie bekommt keinen Schadenersatz.

Die Presse

Mittwoch, 26. August 2009

Ehre - namus

Was ist Ehre?

Die türkische Ehre, auf die sich ein Mörder beruft, hat nichts mit der deutschen Ehre zu tun, die einem zuteil wird, wenn man das Bundesverdienstkreuz erhält, hohen Besuch empfängt oder ein Versprechen gibt. Das leicht altertümlich klingende deutsche Wort drückt ein besonders positives, vornehmes, erhebendes Gefühl aus. In der Regel wird die Ehre verdient: Man ehrt einen Wissenschaftler für seine Forschung oder eine Politikerin für ihre Bemühungen um den Frieden.

In der türkisch-islamischen Kultur dagegen wird die namus nicht verdient, sondern verteidigt. Auch Seyran Ateş, eine der profiliertesten deutschen Frauenrechtlerinnen aus der Türkei, weist in ihrem Buch Der Multikulti-Irrtum auf die völlig unterschiedliche Bedeutung hin: „Wer in einem türkischen Zusammenhang namus hört, assoziiert damit zum überwiegenden Teil nicht etwas Positives, sondern eine Last, etwas, was es zu behüten gilt und wofür man bereit ist, sein Leben zu geben, etwas, was man ganz schnell verlieren kann und damit dann auch seine Existenzberechtigung.“ Denn wer seine Ehre nicht verteidigt, wird zum namussuz adam, zum ehrlosen Mann. Das ist „das Schlimmste“, was einem Türken passieren kann.

Die türkische Frau dagegen wird – vor allem, wenn sie jung ist – nicht als eigenständiges Wesen gesehen. Ihre Funktion ist, die Ehre der gesamten Familie zu tragen, inklusive Tanten und Onkel. Daher haben sämtliche Clan-Angehörigen das Recht (und die Pflicht), sich im Namen der Ehrverteidigung konstant in das Leben der Frau einzumischen. So wird die Ehre zu einem Instrument der totalen Kontrolle. Sie fördert Überwachung und Denunziation.

Denn die Ehre des Clans, die die Frau trägt, besteht aus ihrer sexuellen Enthaltsamkeit. Sie muss vor der Ehe Jungfrau sein und nach der Hochzeit treu. Das hört sich zunächst einmal lediglich konservativ an. Doch ein einziges Wort, ein einziger Blick kann die Ehre beschmutzen. Das bedeutet: Ein Vater kann seine Tochter einsperren, weil sie ihr Haare offen trägt oder sich nicht an die allgemeinen Regeln der Familie hält. Ein Ehemann kann seine Frau verprügeln, wenn sie ihm Widerworte gibt oder weil sie den Kassierer im Supermarkt seiner Meinung nach zu lange angeschaut hat. Ein Bruder kann seine Schwester erschießen, weil er glaubt, dass sie zu westlich lebt oder schlicht, weil sie kein Kopftuch tragen will.

Das Bundeskriminalamt bewertet Ehre als Motiv für Gewaltverbrechen so: »Der Fokus der Diskussion über die Motive und kulturellen Hintergründe richtete sich teilweise sehr vordergründig auf den Islam und die Türkei als Herkunftsland der Täter (und Opfer). Bei genauerer Analyse der gesicherten polizeilichen Daten ist allerdings erkennbar, dass wohl eher die auch nach der Migration andauernde starre Verwurzelung in vormodernen agrarischen Wirtschafts- und Sozialstrukturen und damit verbunden ein extrem patriarchalisches Familienverständnis die durchgängige Ursache für das Phänomen der sog. Ehrenmorde darstellen. - Das Verständnis von der Rolle der Frau ist in patriarchalischen Familienstrukturen teilweise mit Unterdrückung und extremer Reglementierung verbunden, wobei das männliche Familienoberhaupt und die männlichen Familienangehörigen sich in der Rolle der Garanten der Familienehre sehen.« Einfach ausgedrückt: Ehre ist nicht Teil der Religion, sondern ein Machtinstrument des Mannes gegen die Frau.

ehrenmord.de

Ein solcher Ehrbegriff, der in früheren abendländischen Zeiten Männer zum Duell antreten ließ, wenn die Ehre der Frau oder der eigene gute Ruf beschädigt wurde, ist heute bei uns nur noch eine historische Erinnerung. Die Reste der Ehre (Ruf, Leumund) werden heute unter Mitteleuropäern ggfs. vor Gericht verteidigt, aber ohne Blutvergießen.

Mittwoch, 6. Mai 2009

Deutschland: Keine Namensketten

Die in Cottbus erscheinende LAUSITZER RUNDSCHAU kommentiert die Entscheidung der Karlsruher Richter, wonach Eheleute weiterhin keine Ketten aus drei oder mehr Nachnamen bilden dürfen:
"Das Bundesverfassungsgericht hat seinem Ruf als Hort der Vernunft mal wieder alle Ehre gemacht. Nicht auszudenken, was passiert wäre, hätte das Gericht die Bildung von unbegrenzten Namensketten gebilligt. Herr Müller-Lüdenscheid gibt Frau Schulze-Piepenbrink das Jawort, und schon wäre etwa Familie Müller-Lüdenscheid-Schulze-
Piepenbrink auf dem Klingelschild zu lesen gewesen. Eine schöne Bescherung. Aber so kommt es zum Glück nicht", schreibt die LAUSITZER RUNDSCHAU.

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Auch die NEUE OSNABRÜCKER ZEITUNG begrüßt das Urteil:
"Das Verbot von Namensketten ist kein Ausdruck staatlicher Schikane, sondern soll einen Namens-Wirrwarr verhindern, der sich über die Generationen immer weiter auszuwachsen droht. So verlöre der Name schlussendlich seine zentrale Funktion, den Träger zu identifizieren und familiär zuzuordnen. Von den Problemen mit sperrigen Namensgirlanden im Alltag ganz zu schweigen", so die NEUE OSNABRÜCKER ZEITUNG.

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Die RHEIN-ZEITUNG aus Koblenz sieht es ähnlich:
"Persönlichkeitsrechte sind ein hohes Gut. Und es gilt, wann immer möglich, sie zu schützen. Aber die Selbstverwirklichung einiger weniger darf eben nicht so weit gehen, dass ein großer Teil der Allgemeinheit darunter leidet. Das hat Karlsruhe mit seinem Urteil klargemacht. Und das Gericht hat durch das Nein zu verwirrenden Kombinationen verhindert, dass Probleme in der praktischen Handhabung von Namen für Behörden oder andere Menschen entstehen", konstatiert die RHEIN-ZEITUNG.

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Und der MANNHEIMER MORGEN gibt zu bedenken:
"Die Eltern mögen beim Wunsch nach einer Namenskette noch so hehre Absichten hegen: Ausbaden müssten es die Kinder. Zungenbrecherische Namensungetüme bieten nicht nur Anlass zum Spott, sie sind schlicht und einfach unpraktisch."

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Die FRANKFURTER RUNDSCHAU sieht es so:
"Dass ein Paar mit einer solchen Lappalie das Bundesverfassungsgericht belästigt, ist erstaunlich. Schuld daran hat natürlich Helmut Kohl, in dessen Kanzlerschaft die gesetzliche Untersagung der Namens-Triole fiel. Was eine Bundesregierung – und auch die amtierende ist da hartleibig – so alles glaubt regeln zu müssen, darüber darf man sich mindestens genauso wundern. Der Staat möge Kinder davor bewahren, dass ihre Eltern ihnen idiotische Vornamen geben. Aber ob Erwachsene abstruse Operationen an ihren Nachnamen vornehmen, kann der Bundesrepublik Deutschland doch völlig schnuppe sein. Wer siebenmal heiratet und keine Ehe und den dazugehörigen Namen missen möchte, der soll sich halt größere Visitenkarten drucken lassen", bemerkt die FRANKFURTER RUNDSCHAU.

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Auch die SÄCHSISCHE ZEITUNG hält das Urteil für falsch:
"In der Tat geben so manche Namensketten Anlass zum Spott. Das rechtfertigt allerdings kein Verbot. Wenn Geschmack ein zulässiges Kriterium wäre, müssten die Standesämter auch so manchen exotischen Vornamen streichen. Die Welt gerät nicht aus den Fugen, wenn die Klägerin den Namen Kunz-Hallstein-Thalheim auf ihr Klingelschild schreiben möchte", argumentiert die SÄCHSISCHE ZEITUNG aus Dresden.

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"Das Verbot von Vielfachnamen bestätigt einen verheerenden Trend", hält das FLENSBURGER TAGEBLATT fest.
"Der Staat mischt sich immer stärker in immer mehr Lebensbereiche der Bürger ein. Wollen wir das wirklich? Sollen wir erwachsenen Menschen künftig etwa verbieten, sich die Haare knallgrün zu färben? Oder ein zitronengelbes Auto zu fahren? All das muss man nicht mögen. Aber man muss es tolerieren können."


Aus der Presseschau des Deutschlandfunks vom 6. Mai 2009 

Donnerstag, 21. August 2008

Schwerwiegende Pflichtverletzung

Ein kirchliches Pflegeheim darf eine Mitarbeiterin entlassen, wenn sie aus der Kirche austritt. Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht wies die Berufung einer Altenpflegerin aus der Pfalz gegen ihre Kündigung zurück, sagte ein Gerichtssprecher dem epd am Donnerstag. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
(AZ: 7 Sa 250/08)

Die Klägerin arbeitete seit Ende 2001 als Pflegekraft in einer Einrichtung des Caritas-Verbandes. Im September 2007 trat sie aus der Kirche aus, worauf ihr das Pflegeheim kündigte. In ihrer Klage hatte sich die Mutter dreier Kinder auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen und geltend gemacht, dass sie keine pastorale oder leitende Tätigkeit ausgeführt habe. Auch habe sie die Kirche nicht aktiv bekämpft.

Die Mainzer Richter bestätigten indes das Urteil das Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Demnach wiegt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in dem vorliegenden Fall schwerer als das Recht auf freie Religionsausübung. «Der Kirchenaustritt gehört nach Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche», heißt es in dem Urteil. Die Kirche habe das Recht, von ihren Mitarbeitern ein loyales Verhalten zu fordern. Der Austritt sei somit als schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten.

epd 21.02.2008

Wer bei der Kirche beschäftigt ist, verzichtet also auf ein bestimmtes Grundrecht, nämlich ausgerechnet das der Religionsfreiheit. Zudem zahlt die Kirche auch noch schlechter.

Freitag, 8. August 2008

Gebühr für Wahrnehmung eines Grundrechts?

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft darf Geld kosten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In dem heute veröffentlichten Beschluss wird die vom Land Nordrhein-Westfalen erhobene Gebühr von 30 Euro als zumutbar bezeichnet. Die Klage eines 28-jährigen Mannes gegen die Abgabe wurde nicht zugelassen. Dieser hatte geltend gemacht, dass zur grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit auch das Recht gehöre, jederzeit und ohne Kosten aus der Kirche austreten zu dürfen.

DLF-Nachrichten vom 8.8.2008, 12 Uhr

So ist das eben: Ämter erheben Gebühren. Vielleicht sollte der Mann die 30 Euro von seinen Eltern zurückfordern, falls er denn als Säugling getauft wurde.

Samstag, 2. August 2008

Normaler Mietgebrauch...

"Wer seine amourösen Abenteuer allzu ungeniert auf dem Balkon auslebt, dem droht eine Abmahnung durch den Vermieter und schlimmstenfalls die Kündigung. Das Bonner Amtsgericht wertete den Akt im Freien als eine Störung des Hausfriedens (AG Bonn, Az. 8 C 209/05). Auch in der Wohnung sollte ein Liebespaar mit Rücksicht auf andere Hausbewohner die Contenance wahren. Durchdringendes „Stöhnen beim Sex und dabei ausgestoßene Jippie-Rufe“ sah etwa ein Warendorfer Amtsrichter als unzumutbare Belästigung an. Der Geschlechtsverkehr, befand ferner sein Kollege in Rendsburg, zähle nicht mehr zum „normalen Mietgebrauch“. (AG Rendsburg, Az. 18 (11) C 766, AG Warendorf, Az. 5 C 414/97)"

focus.de (= Druckausgabe vom 21. Juli 2008, S. 47)
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Geschlechtsverkehr zählt nicht zum "normalen Mietgebrauch" - wo bitte ist er denn dann nach Meinung dieses Richters legitim? Im Park etwa?

Freitag, 4. Juli 2008

9,5 Jahre unbedingte Haft für Elsner, 2,5 teilweise bedingt für Flöttl

Helmut Elsner ist der Untreue und Bilanzfälschung für schuldig befunden: 9,5 Jahre Haft. Wolfgang Flöttl bekommt 2,5 Jahre Haft, davon 20 Monate bedingt.

Im Bawag-Strafprozess sind heute Freitag alle neun Angeklagten schuldig gesprochen worden. Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Claudia Bandion-Ortner hat den ehemaligen Bawag-Chef Helmut Elsner, den Spekulanten Wolfgang Flöttl und sieben weitere Angeklagte verurteilt.

Der Hauptangeklagte Ex-Bank-Generaldirektor Helmut Elsner wird wegen Untreue und Betrug sowie Bilanzfälschung zu 9,5 Jahren Haft verurteilt: Er habe den Aufsichtsrat der Bank getäuscht und Kredite an Wolfgang Flöttl vergeben, bei denen die Bank sich an ihrem eigenen Risiko besichert habe. Er muss die vollen 9 1/2 Jahre im Gefängnis verbringen, die volle Haftstrafe ist unbedingt. Sein Verteidiger hatte im Schlussplädoyer noch gebeten, Elsners verbleibende Lebenszeit beim Urteil zu berücksichtigen.

(...)

Gegen die Entscheidung erster Instanz können die Angeklagten und der Staatsanwalt Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Schadenssumme 1,4 Milliarden

Vor Gericht mussten sich Elsner, weitere Ex-Bawag-Vorstände, der Aufsichtsratspräsident der Bank und der Investmentbanker Wolfgang Flöttl wegen des Verdachtes der Untreue, des schweren Betruges und der Bilanzfälschung verantworten. Unter Elsners Führung waren in den 90er Jahren hochspekulative Geschäfte über karibische Firmen getätigt worden, die letztlich in einen Verlust von rund 1,4 Milliarden Euro mündeten und die ehemalige Gewerkschaftsbank an den Rand des Ruins brachten.

Die Presse, 04.07.2008, 10:20 Uhr

Würde in Deutschland auch ein so hartes Urteil gefällt? Die österreichische Justiz ist ein ganz eigenes und sehr spannendes Thema.