In einem Prozess klagte eine Musikerin (Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel), dass deren Musiktitel über einem privaten Internet-Anschluss von einer Tauschbörse heruntergeladen wurde. Der Anschluss-Inhaber konnte jedoch zweifelsfrei belegen, diesen Download nicht getätigt zu haben, der er zu der Zeit im Urlaub war.
Die Karlsruher Richter haben im konkreten Fall beschlossen, dass sich daraus jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz ableiten lässt, sondern lediglich ein Anspruch auf Unterlassung besteht."
Aus einem Newsletter des Software-Anbieters O&O
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