"Wer im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Fragen nach Depressionen, Angstzuständen, chronischer Müdigkeit, einem Nervenzusammenbruch oder anderen psychischen Beschwerden verneint, während er tatsächlich wegen Depression in ärztlicher Behandlung war, handelt arglistig.
Das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 193/08) macht damit klar, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen muss, weil die Arglist zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. In dem Fall hatte der Betroffene nach dem Tod seines Vaters zur Bewältigung der Trauer einen Arzt aufgesucht, diesen Umstand aber nicht für erheblich gehalten. Das sei jedoch nicht angebracht gewesen, entschied das Gericht. Es handele sich bei derartigen Behandlungen eben nicht um alltägliche und vor allen Dingen völlig unwichtige gesundheitliche Einschränkungen, wenn deshalb sogar eine Behandlung stattfindet."
Quelle: http://www.optimal-absichern.de
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