Bis heute müssen sich Unternehmen mit der Frage quälen, ob zwei gleichzeitig angebotene Waren im unzulässigen Verhältnis von Haupt- und Nebenware stehen, bei denen die Nebenware einen unzulässigen Kaufanreiz bietet, oder die Waren sinnvollerweise gemeinsam zu einem bestimmten Preis verkauft werden dürfen, weil sie beispielsweise eine Funktionseinheit aufweisen.
Als zulässige Warenkombination beurteilte der OGH beispielsweise das Angebot eines TV-Abonnements in Verbindung mit einem digitalen Sat-TV-Receiver um € 1,– (4 Ob 162/06m). Es sei dem Verbraucher klar, dass zum Empfang des TV-Programms ein spezieller Receiver benötigt werde, der für sich genommen nicht € 1,- kosten könne, sondern in den Preis des Abonnements einkalkuliert sei. Denselben Sachverhalt, bei welchem ein Receiver zusätzlich zum TV-Abonnement jedoch mit „€ 0“, „gratis“ oder „geschenkt“ angeboten würden, beurteilte der Exekutionssenat des OGH jedoch als unzulässige Zugabe (3 Ob 54/07y).
Eindeutig unzulässig ist das Angebot einer Kinokarte mit der Zugabe eines Gastronomiegutscheins im Wert von € 5,- (4 Ob 240/06g). Hingegen ist das Ankündigen der Zugabe eines Eislutschers in Verbindung mit einer Kinokarte zu einem Gesamtpreis dann kein Zugabenverstoß, wenn kein Unterpreis vorliegt, also sowohl die Selbstkosten für die Kinokarte, als auch der Einkaufspreis für die Zugabe (Eis) darin Deckung finden (zuletzt 4 Ob 33/07t). Im ersten Fall lag somit in der Zugabe eines Warengutscheins ein unsachlicher Kaufanreiz, im zweiten Fall nicht, obwohl dem Verbraucher die Kalkulation des Gesamtpreises für Kinokarte und Eis selbstverständlich verborgen bleiben musste.
Handy-Gebühr als „Geschenk“
Während im Regelfall nur Bar-Rabatte in Geld oder in Ware selbst nicht unter das generelle Zugabenverbot fallen, beurteilte der OGH kürzlich ein Handy-Gesprächsguthaben beim Besuch einer Fahrschule als zulässig, weil praktisch jedermann über ein Mobiltelefon verfügt und das mit den Telefongebühren zu verrechnende Guthaben einem Rabatt in bar gleichstehe.
Auch wenn manchen dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen die begrüßenswerte Tendenz zu entnehmen ist, den Zugabendschungel im Sinne einer toleranteren Handhabung zu lichten, spricht sehr viel für eine völlige Abschaffung des Zugabenrechts.
•Auch nach 78 Jahren ist es weder dem Gesetzgeber noch den Gerichten gelungen, ein einheitliches System des Zugabenrechts zu schaffen, das den Unternehmen eine eindeutige Ex-ante-Beurteilung geplanter Werbemaßnahmen ermöglicht.
•Das Verbraucherleitbild der EU ist das des mündigen, aufgeklärten Kunden. In keinem der genannten Fälle bestand auch nur im Ansatz die Gefahr der Übervorteilung, des unsachlichen Kaufanreizes oder der Preisverschleierung.
•In Deutschland wurde das Zugabenregime schon vor Jahren ersatzlos beseitigt. Zur Beurteilung krasser Ausnahmesituationen reichten die allgemeinen Bestimmungen über das Verbot des Verstoßes gegen die guten Sitten oder der Irreführung (jetzt: unlautere Geschäftspraktiken).
•Zugabenrecht ist zum Teil auch bloße Anlassgesetzgebung. Man denke nur an die Einschränkung der Veranstaltung von Gewinnspielen in der Zeitung. Weshalb, wenn überhaupt, ein unsachlicher Kaufanreiz zum Erwerb einer Tageszeitung bestehen soll, wenn der Wert der ausgespielten Preise € 21.600,– übersteigt, wissen heute wahrscheinlich nur noch die Besitzer der „Krone“ und der seligen „Täglich Alles“.
•Die Planung grenzüberschreitender werblicher Aktivitäten, insbesondere im deutschsprachigen Raum, wird durch die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und in Österreich erschwert. Der österreichische Verbraucher ist aber sicher nicht schutzbedürftiger als der deutsche."
Dr. Egon Engin-Deniz: Und wann fällt das Zugabeverbot?, in der Presse vom 17.12.2007
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