Donnerstag, 3. Dezember 2009
Aus der weltanschaulichen Landkarte...
Mittwoch, 2. Dezember 2009
Oh ja, das trifft es

Gestaltung
Dienstag, 1. Dezember 2009
"... gesetzlich geschützt." Wenigstens in der Regel
So schützt man die christliche Religion. Nicht, indem man wie in der Schweiz der muslimischen Minderheit verbietet, ihre Gotteshäuser entsprechend ihren Glaubenstraditionen zu bauen – nämlich mit Minarett! – sondern indem man sicherstellt, dass die christliche Mehrheit den prägenden Einfluss auf Grundordnungen des gesellschaftlichen Lebens behält. Also nicht durchs Beschneiden der Religionsfreiheit bei einer Minderheit, sondern durchs Bewahren der religiösen Mehrheitskultur.
Zu dieser Mehrheitskultur gehört die Einteilung der Woche in sechs Arbeitstage und einen freien Tag, den christlichen Sonntag, laut Bibel der Tag der Auferstehung. Dem folgt auch das Grundgesetz, das hierbei den Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung übernimmt, wo es klipp und klar heißt: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“
Angesichts dieser Bestimmung blieb den Karlsruher Richtern gar nichts anderes übrig, als das Berliner Ladenöffnungsgesetz zu kippen. Denn das sieht verkaufsoffene Sonntage nicht etwa als Ausnahme vor, sondern macht sie im Advent zur Regel, weil da nämlich in der Hauptstadt durchgehend verkauft werden kann, vom 1. Advent bis zum Mittag des 24. Dezembers in einer Tour, ohne einen einzigen Tag der Unterbrechung. In einer christlich bedeutsamen Zeit, dem Advent als Vorbereitung auf die Geburt Christi, wurde da der Sonntagsschutz komplett abgeräumt.
Dadurch aber, so haben die Kirchen mit Recht argumentiert, wird zahlreichen Beschäftigten im Handel die Möglichkeit genommen, Adventsonntage frei zu gestalten und sie so einzurichten, wie es christlichem Lebensprinzip entspricht: Kirchgang am Morgen, am Nachmittag Zeit für Gemeinschaft in der Familie oder in der Gemeinde, für Singen, Vorlesen, Nachdenken. Es ist ein Stück Religionsfreiheit, solches tun zu können. Diesem Recht gegenüber sind Einschränkungen begründungspflichtig. Es muss also ein besonderer, zusätzlicher Anlass, ein höheres Interesse bestehen, um jenes Recht einzuschränken. Ein solches höheres Interesse aber ist nicht erkennbar, wenn wie in Berlin der gesamte Advent zur verkaufsoffenen Zeit wird.
