Lohnfortzahlungsansprüche und einen Entlassungsschutz für Frauen, die "durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind"; die Verpflichtung für Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein; Minderjährige, die bereits 18 Jahre alt sind: Das sind einige heillos überkommene Inhalte des Schauspielgesetzes. Das Gesetz ist zwar bereits 1922 erlassen worden, aber nach acht Novellierungen - die letzte davon immerhin erst 2001 - nach wie vor in Kraft. "Wie viel Müll verträgt die Rechtsordnung?", fragt Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Graz und Rechtsanwalt.
Natürlicher Vorgang als "Störung"
Die Kritik des Experten im Einzelnen: Die Bezeichnung eines natürlichen Vorgangs wie der weiblichen Periode als "Störung" sollte im Jahr 2009 jedenfalls nicht mehr erlaubt sein. "Die Schamhaftigkeit der Ausdrucksweise des Gesetzgebers, unter Bezugnahme auf die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen macht die Regelung geradezu sexistisch", schreibt Marhold. "Ein normaler physiologischer Vorgang wird als Störung begriffen."
Kündigung auf Wunsch des Ehemannes
Das Schauspielgesetz enthält neben einer Verpflichtung von Ehefrauen, nur am Wohnort ihres Mannes beschäftigt zu sein, auch ein besonderes Kündigungsrecht von Schauspielerinnen für den Fall, dass ihr Ehemann die Vertragsauflösung verlangt. Die Regelung hat ihrer Grundlage wohl im ehemaligen Recht des Ehemanns, den gemeinsamen Wohnort von Eheleuten zu bestimmen. Dieses Recht gibt es allerdings längst nicht mehr, Ehepaare haben ihren Wohnort einvernehmlich zu wählen. "Die Regelung ist evident gleichheitswidrig", so Marhold. Sollte es überhaupt ein Bedürfnis dafür geben, so müsste sie geschlechtsneutral formuliert werden und vom Kriterium des einseitigen Verlangens eines Ehegatten befreit werden.
Mit 18 Jahren noch Minderjährige
Ebenfalls erhalten gebliebten ist im Gesetz eine nicht mehr aktuelle Vorstellung von Volljährigkeit. Diese wird heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht, und trotzdem spricht das Gesetz noch von Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Freilich: "Minderjährige, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, gibt es in in der juristischen Realität nicht mehr."
Benedikt Kommenda: Experte ortet Sexismus im Schauspielergesetz, Die Presse 07.01.2009

